GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Nervenersatzplastik durch Implantation eines peripheren Nerven im Hand-/Armbereich
Die GOÄ-Ziffer 2585 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nervenersatzplastik durch Implantation eines peripheren Nerven im Hand-/Armbereich“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 2600 Punkten bewertet; das entspricht 151,55 € beim einfachen und 348,56 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Nervenersatzplastik im Bereich von Hand oder Arm, bei der ein peripherer Nerv operativ implantiert wird, um einen Defekt oder Funktionsausfall zu überbrücken. Anders als bei der reinen End-zu-End-Naht oder der interfaszikulären Nervennaht steht hier die plastisch-rekonstruktive Einbringung eines Ersatznerven im Vordergrund, etwa wenn eine unmittelbare Vereinigung der Nervenenden nicht möglich ist und ein größerer Gewebeersatz im Hand- oder Armbereich erforderlich wird. Angewendet wird die Leistung bei traumatischen Nervendefekten dieser Körperregion, bei denen funktionswichtige periphere Nerven, etwa Nervus medianus, ulnaris oder radialis, ersetzt werden müssen. Die Ziffer ist regional auf Hand und Arm begrenzt; entsprechende Eingriffe an anderen Körperabschnitten oder an Hirnnerven werden über andere Ziffern wie 2596 abgebildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 151,55 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 348,56 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 530,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2585 steht für „Nervenersatzplastik durch Implantation eines peripheren Nerven im Hand-/Armbereich“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2585 ist mit 2600 Punkten bewertet; das entspricht 151,55 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 348,56 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2585 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.