GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Freilegung und Durchtrennung oder Exhairese eines Nerven
Die GOÄ-Ziffer 2580 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Freilegung und Durchtrennung oder Exhairese eines Nerven“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2580 beschreibt die Freilegung und Durchtrennung oder Exhairese eines Nerven. Angewendet wird sie bei peripheren Nerveneingriffen, bei denen ein Nerv operativ dargestellt und anschließend entweder durchtrennt (Neurotomie) oder durch Exhairese, also durch Herausziehen beziehungsweise Abreißen des Nervenstamms, vollständig entfernt wird, etwa zur dauerhaften Unterbrechung der Schmerzleitung bei bestimmten neuralgiformen Schmerzsyndromen oder bei nicht anders behandelbaren Nervenreizzuständen. Die Ziffer erfasst damit sowohl die einfache Durchtrennung als auch die aufwendigere Exhairese als alternative operative Techniken am selben Nerven. Sie ist von den zentraleren Eingriffen der Ziffern 2537, 2563 und 2564 abzugrenzen, da hier ein peripherer Nerv außerhalb von Gehirn, Schädelbasis oder Rückenmark selbst betroffen ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2580 steht für „Freilegung und Durchtrennung oder Exhairese eines Nerven“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2580 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2580 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.