GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2565: Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer…

Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im Zervikalbereich – einschließlich Foraminotomie – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 2282 oder Nummer 2283

Die GOÄ-Ziffer 2565 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im Zervikalbereich – einschließlich Foraminotomie – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 2282 oder Nummer 2283“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 4100 Punkten bewertet; das entspricht 238,98 € beim einfachen und 549,65 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2565 beschreibt den operativen Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzeln im Zervikalbereich einschließlich Foraminotomie. Angewendet wird sie, wenn im Halswirbelsäulenbereich eine oder mehrere Nervenwurzeln durch knöcherne Enge, Bandscheibenmaterial oder degenerative Veränderungen im Foramen intervertebrale eingeengt sind und operativ durch Erweiterung des Foramens sowie Entlastung der Nervenwurzel dekomprimiert werden. Typischer Anwendungsfall ist die zervikale Radikulopathie mit entsprechender Klinik, bei der eine gezielte knöcherne Erweiterung des Nervenaustrittskanals erforderlich ist. Die Leistung ist von Ziffer 2566 abzugrenzen, die den vergleichbaren Dekompressionseingriff im thorakalen oder lumbalen Bereich der Wirbelsäule beschreibt; maßgeblich für die Wahl der Ziffer ist somit ausschließlich die betroffene Wirbelsäulenregion.

Gebühren und Steigerungssatz

4100 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach238,98 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach549,65 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach836,42 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Rechtsprechung zur GOÄ-Ziffer 2565

BGH, Urteil vom 21.12.2006III ZR 117/06

Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2565

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2565?

Die GOÄ-Ziffer 2565 steht für „Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im Zervikalbereich – einschließlich Foraminotomie – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 2282 oder Nummer 2283“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2565?

Die GOÄ-Ziffer 2565 ist mit 4100 Punkten bewertet; das entspricht 238,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2565 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 549,65 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2565?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2565 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.