GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer Mißbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina oder Verschluß einer Myelomeningozele beim Neugeborenen oder Operation einer Meningozele
Die GOÄ-Ziffer 2571 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Mißbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina oder Verschluß einer Myelomeningozele beim Neugeborenen oder Operation einer Meningozele“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 2650 Punkten bewertet; das entspricht 154,46 € beim einfachen und 355,26 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Operation einer Missbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina, den Verschluss einer Myelomeningozele beim Neugeborenen oder die Operation einer verwandten Fehlbildung. Angewendet wird sie bei angeborenen Fehlbildungen des Rückenmarks oder der Cauda equina, insbesondere beim operativen Verschluss einer offenen Myelomeningozele unmittelbar nach der Geburt, um freiliegendes neurales Gewebe zu bedecken und einer aufsteigenden Infektion vorzubeugen. Die Ziffer bildet den grundlegenden operativen Verschluss beziehungsweise die Korrektur der Fehlbildung ab. Von Ziffer 2572 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort zusätzlich eine plastische Rekonstruktion des Wirbelkanals und/oder eine Faszienplastik erfolgt, während 2571 den Eingriff ohne diesen erweiterten rekonstruktiven Aufwand beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 154,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 355,26 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 540,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2571 steht für „Operation einer Mißbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina oder Verschluß einer Myelomeningozele beim Neugeborenen oder Operation einer Meningozele“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2571 ist mit 2650 Punkten bewertet; das entspricht 154,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 355,26 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2571 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.