GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Durchschneidung und/oder Zerstörung eines Nerven an der Schädelbasis
Die GOÄ-Ziffer 2563 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Durchschneidung und/oder Zerstörung eines Nerven an der Schädelbasis“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 2310 Punkten bewertet; das entspricht 134,64 € beim einfachen und 309,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2563 beschreibt die Durchschneidung und/oder Zerstörung eines Nerven an der Schädelbasis. Angewendet wird sie bei gezielten neurochirurgischen Eingriffen an Hirnnerven im Bereich der Schädelbasis, etwa bei der operativen Durchtrennung eines Nervenastes zur Behandlung therapieresistenter neuralgiformer Schmerzsyndrome, wenn eine Durchtrennung oder gezielte Zerstörung des betroffenen Nerven an seiner Austrittsstelle aus der Schädelbasis erfolgt. Die Ziffer erfasst damit einen peripheren Eingriff an einem einzelnen Hirnnerven und ist von Ziffer 2537 abzugrenzen, die die Durchschneidung zentraler Nervenbahnen im Gehirn oder in der Medulla oblongata betrifft, sowie von Ziffer 2564, welche die offene Durchtrennung von Nerven am Rückenmark beschreibt. Maßgeblich für 2563 ist die anatomische Lage des betroffenen Nerven an der Schädelbasis.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 134,64 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 309,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 471,25 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2563 steht für „Durchschneidung und/oder Zerstörung eines Nerven an der Schädelbasis“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2563 ist mit 2310 Punkten bewertet; das entspricht 134,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 309,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2563 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.