GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Offene Durchtrennung eines oder mehrerer Nerven am Rückenmark
Die GOÄ-Ziffer 2564 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Offene Durchtrennung eines oder mehrerer Nerven am Rückenmark“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 4800 Punkten bewertet; das entspricht 279,78 € beim einfachen und 643,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die offene Durchtrennung eines oder mehrerer Nerven am Rückenmark. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen eines offenen operativen Zugangs zum Rückenmark, etwa zur Behandlung spastischer Zustände oder bestimmter Schmerzsyndrome, ein oder mehrere Nervenwurzeln oder Nervenfasern gezielt durchtrennt werden, um deren pathologische Signalübertragung zu unterbrechen. Der Begriff „offen“ grenzt die Leistung von perkutanen oder stereotaktischen Verfahren ab und setzt eine operative Freilegung der betroffenen Rückenmarksregion voraus. Von Ziffer 2563, welche die Durchtrennung eines Nerven an der Schädelbasis betrifft, unterscheidet sich 2564 durch die anatomische Lokalisation am Rückenmark selbst; von den Dekompressionsziffern 2565 und 2566 unterscheidet sie sich dadurch, dass hier gezielt Nervengewebe durchtrennt und nicht lediglich von umgebendem Druck befreit wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 279,78 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 643,49 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 979,23 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2564 steht für „Offene Durchtrennung eines oder mehrerer Nerven am Rückenmark“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2564 ist mit 4800 Punkten bewertet; das entspricht 279,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 643,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2564 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.