GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im thorakalen oder lumbalen Bereich – gegebenenfalls einschließlich Foraminotomie und/oder der Leistungen nach Nummer 2282 oder Nummer 2283
Die GOÄ-Ziffer 2566 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im thorakalen oder lumbalen Bereich – gegebenenfalls einschließlich Foraminotomie und/oder der Leistungen nach Nummer 2282 oder Nummer 2283“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den operativen Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzeln im thorakalen oder lumbalen Bereich der Wirbelsäule. Sie wird angewendet, wenn im Brust- oder Lendenwirbelsäulenbereich eine oder mehrere Nervenwurzeln durch degenerative Veränderungen, Bandscheibenvorfälle oder knöcherne Enge eingeengt sind und operativ entlastet werden müssen, etwa im Rahmen einer lumbalen Spinalkanalstenose oder eines Bandscheibenvorfalls mit radikulärer Symptomatik. Der Eingriff kann eine Erweiterung des Zwischenwirbelraums oder des Foramens umfassen, um die betroffene Nervenwurzel zu entlasten. Von Ziffer 2565, die denselben Eingriffstyp im Zervikalbereich beschreibt, unterscheidet sich diese Ziffer allein durch die Lage im thorakalen oder lumbalen Wirbelsäulenabschnitt, was regelmäßig auch mit unterschiedlichen anatomischen Zugangsbedingungen einhergeht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2566 steht für „Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im thorakalen oder lumbalen Bereich – gegebenenfalls einschließlich Foraminotomie und/oder der Leistungen nach Nummer 2282 oder Nummer 2283“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2566 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2566 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.