GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2566: Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer…

Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im thorakalen oder lumbalen Bereich – gegebenenfalls einschließlich Foraminotomie und/oder der Leistungen nach Nummer 2282 oder Nummer 2283

Die GOÄ-Ziffer 2566 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im thorakalen oder lumbalen Bereich – gegebenenfalls einschließlich Foraminotomie und/oder der Leistungen nach Nummer 2282 oder Nummer 2283“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst den operativen Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzeln im thorakalen oder lumbalen Bereich der Wirbelsäule. Sie wird angewendet, wenn im Brust- oder Lendenwirbelsäulenbereich eine oder mehrere Nervenwurzeln durch degenerative Veränderungen, Bandscheibenvorfälle oder knöcherne Enge eingeengt sind und operativ entlastet werden müssen, etwa im Rahmen einer lumbalen Spinalkanalstenose oder eines Bandscheibenvorfalls mit radikulärer Symptomatik. Der Eingriff kann eine Erweiterung des Zwischenwirbelraums oder des Foramens umfassen, um die betroffene Nervenwurzel zu entlasten. Von Ziffer 2565, die denselben Eingriffstyp im Zervikalbereich beschreibt, unterscheidet sich diese Ziffer allein durch die Lage im thorakalen oder lumbalen Wirbelsäulenabschnitt, was regelmäßig auch mit unterschiedlichen anatomischen Zugangsbedingungen einhergeht.

Gebühren und Steigerungssatz

3000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach174,86 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach402,18 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach612,02 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2566

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2566?

Die GOÄ-Ziffer 2566 steht für „Operativer Eingriff zur Dekompression einer oder mehrerer Nervenwurzel(n) im thorakalen oder lumbalen Bereich – gegebenenfalls einschließlich Foraminotomie und/oder der Leistungen nach Nummer 2282 oder Nummer 2283“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2566?

Die GOÄ-Ziffer 2566 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2566 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2566?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2566 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.