GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Implantation von Reizelektroden zur Dauerstimulation des Rückenmarks – gegebenenfalls einschließlich Implantation des Empfangsgerätes
Die GOÄ-Ziffer 2570 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Implantation von Reizelektroden zur Dauerstimulation des Rückenmarks – gegebenenfalls einschließlich Implantation des Empfangsgerätes“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen und 603,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2570 beschreibt die Implantation von Reizelektroden zur Dauerstimulation des Rückenmarks, gegebenenfalls einschließlich der Implantation des Empfangsgerätes. Angewendet wird sie bei der Rückenmarkstimulation, etwa zur Behandlung chronischer, therapieresistenter neuropathischer Schmerzsyndrome, bei der eine oder mehrere Elektroden epidural am Rückenmark platziert und mit einem Impuls- beziehungsweise Empfangsgerät verbunden werden, um durch elektrische Stimulation die Schmerzwahrnehmung zu modulieren. Die Ziffer umfasst sowohl die reine Elektrodenimplantation als auch, sofern im selben Eingriff durchgeführt, die Implantation des zugehörigen Empfangs- oder Impulsgenerators. Sie unterscheidet sich von Ziffer 2561, die stereotaktische Elektrodenimplantationen im Zentralnervensystem selbst betrifft, durch die Lokalisation der Stimulation am Rückenmark statt im Gehirn.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 262,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 603,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 918,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2570 steht für „Implantation von Reizelektroden zur Dauerstimulation des Rückenmarks – gegebenenfalls einschließlich Implantation des Empfangsgerätes“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2570 ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 603,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2570 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.