GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Anatomische Vorausberechnungen (Zielpunktbestimmungen) zu den Leistungen nach den Nummern 2560 und 2561 – gegebenenfalls einschließlich erforderlicher Ultraschallmessungen im Schädelinnern
Die GOÄ-Ziffer 2562 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anatomische Vorausberechnungen (Zielpunktbestimmungen) zu den Leistungen nach den Nummern 2560 und 2561 – gegebenenfalls einschließlich erforderlicher Ultraschallmessungen im Schädelinnern“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen und 301,64 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die anatomischen Vorausberechnungen, also die Zielpunktbestimmungen, die den Leistungen nach den Nummern 2560 und 2561 vorausgehen. Angewendet wird sie für die stereotaktische Planung, bei der anhand bildgebender Daten die exakte dreidimensionale Lage der Zielstruktur im Zentralnervensystem berechnet wird, auf die anschließend die stereotaktische Ausschaltung oder Elektrodenimplantation ausgerichtet wird. Diese Planungsleistung ist als eigenständige Ziffer neben dem eigentlichen Eingriff nach 2560 oder 2561 abrechenbar, da die Berechnung des Zielpunkts einen eigenständigen, zeitlich vorgelagerten Arbeitsschritt darstellt, der unabhängig davon anfällt, ob am Ende eine Ausschaltung oder eine Elektrodenimplantation erfolgt. Sie bildet damit ausschließlich den planerischen, nicht den operativen Teil des stereotaktischen Verfahrens ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 131,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 301,64 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 459,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
BGH, Urteil vom 21.01.2010 – III ZR 147/09
Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.
Die GOÄ-Ziffer 2562 steht für „Anatomische Vorausberechnungen (Zielpunktbestimmungen) zu den Leistungen nach den Nummern 2560 und 2561 – gegebenenfalls einschließlich erforderlicher Ultraschallmessungen im Schädelinnern“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2562 ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 301,64 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2562 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.