GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Stereotaktische Ausschaltung(en) am Zentralnervensystem
Die GOÄ-Ziffer 2560 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stereotaktische Ausschaltung(en) am Zentralnervensystem“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen und 502,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst stereotaktische Ausschaltungen am Zentralnervensystem, also gezielte, computer- beziehungsweise rahmenbasiert navigierte Läsionen definierter Hirnstrukturen. Angewendet wird sie bei funktionellen neurochirurgischen Eingriffen, bei denen mittels stereotaktischer Zielpunktbestimmung ein umschriebenes Areal im Gehirn, etwa bei Bewegungsstörungen oder bestimmten Schmerzsyndromen, gezielt zerstört wird, um dessen pathologische Aktivität auszuschalten. Die Leistung beschreibt den eigentlichen Ausschaltungsvorgang und ist von Ziffer 2561 abzugrenzen, die neben der stereotaktischen Ausschaltung auch die Implantation von Reizelektroden zur Dauerstimulation als Alternative zur destruktiven Ausschaltung umfasst. Von Ziffer 2562, welche die vorausgehenden anatomischen Zielpunktbestimmungen als gesonderte Leistung zu 2560 und 2561 beschreibt, unterscheidet sich 2560 dadurch, dass sie den eigentlichen Eingriff und nicht die Planung abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 218,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 502,73 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 765,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2560 steht für „Stereotaktische Ausschaltung(en) am Zentralnervensystem“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2560 ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 502,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2560 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.