GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Stereotaktische Ausschaltung(en) am Zentralnervensystem oder Implantation von Reizelektroden zur Dauerstimulation im Zentralnervensystem mit Trepanation
Die GOÄ-Ziffer 2561 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stereotaktische Ausschaltung(en) am Zentralnervensystem oder Implantation von Reizelektroden zur Dauerstimulation im Zentralnervensystem mit Trepanation“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 4620 Punkten bewertet; das entspricht 269,29 € beim einfachen und 619,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2561 umfasst stereotaktische Ausschaltungen am Zentralnervensystem oder alternativ die Implantation von Reizelektroden zur Dauerstimulation im Zentralnervensystem. Sie wird angewendet, wenn statt einer destruktiven Läsion eine reversible, elektrische Stimulationstherapie gewählt wird, etwa im Rahmen der tiefen Hirnstimulation bei Bewegungsstörungen, bei der Elektroden stereotaktisch in ein Zielareal eingebracht werden, um dieses dauerhaft elektrisch zu stimulieren statt zu zerstören. Die Ziffer bildet damit sowohl die destruktive stereotaktische Ausschaltung als auch die alternative Elektrodenimplantation ab und unterscheidet sich von Ziffer 2560 dadurch, dass zusätzlich die Möglichkeit der Elektrodenimplantation zur Dauerstimulation eingeschlossen ist. Die zugehörige anatomische Zielpunktbestimmung wird gesondert nach Ziffer 2562 berechnet, da diese Planungsleistung nicht Bestandteil des eigentlichen Eingriffs ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 269,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 619,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 942,51 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2561 steht für „Stereotaktische Ausschaltung(en) am Zentralnervensystem oder Implantation von Reizelektroden zur Dauerstimulation im Zentralnervensystem mit Trepanation“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2561 ist mit 4620 Punkten bewertet; das entspricht 269,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 619,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2561 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.