GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröff nung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel – einschließlich Wiedereinpflanzung von Knochenteilen
Die GOÄ-Ziffer 2557 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröff nung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel – einschließlich Wiedereinpflanzung von Knochenteilen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 2400 Punkten bewertet; das entspricht 139,89 € beim einfachen und 321,75 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2557 beschreibt dieselbe Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines oder mehrerer Wirbel wie Ziffer 2556, jedoch einschließlich der Wiedereinpflanzung der entfernten Knochenteile, also eine osteoplastische Laminotomie beziehungsweise Laminoplastik. Angewendet wird sie, wenn nach der Freilegung des Spinalkanals die entnommenen Wirbelbogenanteile am Ende des Eingriffs wieder eingesetzt und fixiert werden, um die knöcherne Hinterwand des Spinalkanals zu erhalten oder wiederherzustellen, statt sie dauerhaft zu entfernen. Dieses Vorgehen dient dem Erhalt der Stabilität der Wirbelsäule und wird insbesondere bei Kindern und Jugendlichen sowie bei ausgedehnten mehrsegmentalen Eingriffen bevorzugt. Der zusätzliche Schritt der Reimplantation der Knochenteile ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal gegenüber der einfachen Laminektomie nach Ziffer 2556.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 139,89 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 321,75 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 489,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2557 steht für „Eröff nung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel – einschließlich Wiedereinpflanzung von Knochenteilen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2557 ist mit 2400 Punkten bewertet; das entspricht 139,89 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 321,75 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2557 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.