GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Sehnen-, Faszien- oder Muskelverlängerung oder plastische Ausschneidung
Die GOÄ-Ziffer 2064 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Sehnen-, Faszien- oder Muskelverlängerung oder plastische Ausschneidung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Verlängerung von Sehnen, Faszien oder Muskeln sowie deren plastische Ausschneidung. Angewendet wird sie bei Kontrakturen oder Verkürzungen von Sehnen-, Faszien- oder Muskelgewebe, die die Beweglichkeit eines Gelenks einschränken, etwa infolge von Narbenbildung, neurologischen Erkrankungen oder länger bestehender Fehlstellung. Die Verlängerung erfolgt durch gezielte, meist Z-förmige Durchtrennung und versetzte Neuvernähung des betroffenen Gewebes, wodurch dessen Gesamtlänge zunimmt und die Gelenkbeweglichkeit verbessert wird; alternativ wird verändertes oder überschüssiges Gewebe plastisch ausgeschnitten, um die Spannungsverhältnisse zu normalisieren. Die Leistung ist von der reinen Sehnendurchschneidung ohne Verlängerungstechnik nach Nummer 2072 sowie von der Sehnenverkürzung nach Nummer 2075 abzugrenzen, die den gegenteiligen Zweck verfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2064 steht für „Sehnen-, Faszien- oder Muskelverlängerung oder plastische Ausschneidung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2064 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2064 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.