GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung der Hohlhandphlegmone
Die GOÄ-Ziffer 2066 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung der Hohlhandphlegmone“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 60,33 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Eröffnung einer Hohlhandphlegmone. Angewendet wird sie bei einer ausgedehnten eitrigen Entzündung der Hohlhandweichteile, die sich entlang der Sehnenscheiden oder Gewebespalten der Hand ausbreitet und typischerweise mit Schwellung, Rötung, starken Schmerzen und Bewegungseinschränkung einhergeht. Der Eingriff besteht in der gezielten Eröffnung der betroffenen Hohlhandräume, um den Eiter abzuleiten, den Infektionsdruck zu senken und eine weitere Ausbreitung der Entzündung auf Sehnenscheiden, Nerven oder tiefere Strukturen zu verhindern; häufig schließt sich eine Spülung und offene Wundbehandlung an. Die Leistung ist von einfachen Abszessspaltungen kleineren Umfangs außerhalb der Hohlhand sowie von rein diagnostischen Punktionen abzugrenzen, die den Charakter dieser ausgedehnten operativen Eröffnung nicht erreichen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 60,33 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 91,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2066 steht für „Eröffnung der Hohlhandphlegmone“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2066 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 60,33 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2066 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.