GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 2065 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 33,52 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, wobei die Leistung ausdrücklich je Sitzung angesetzt wird. Angewendet wird sie, wenn abgestorbenes Gewebe an Hand oder Fuß, etwa infolge von Verbrennung, Erfrierung, Durchblutungsstörung oder schwerer Infektion, in größerem Umfang operativ entfernt werden muss, um die Wundheilung zu ermöglichen und eine Ausbreitung der Gewebeschädigung zu verhindern. Da nekrotisches Gewebe häufig nicht in einem einzigen Eingriff vollständig beurteilt und abgetragen werden kann, erlaubt die Ziffer die mehrfache Berechnung je durchgeführter Sitzung, solange jeweils eine erneute ausgedehnte Nekrosenabtragung erforderlich ist. Sie ist von kleineren, punktuellen Wundtoiletten ohne den Charakter einer ausgedehnten Nekrosenabtragung abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 33,52 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 51,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2065 steht für „Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2065 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,52 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2065 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.