GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer Hand- oder Fußmißbildung (gleichzeitig an Knochen, Sehnen und/oder Bändern)
Die GOÄ-Ziffer 2067 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Hand- oder Fußmißbildung (gleichzeitig an Knochen, Sehnen und/oder Bändern)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Behandlung einer Hand- oder Fußmissbildung, bei der gleichzeitig Knochen, Sehnen und/oder Bänder betroffen sind. Angewendet wird sie bei angeborenen oder erworbenen komplexen Fehlbildungen der Hand oder des Fußes, deren Korrektur nicht auf eine einzelne Gewebeart beschränkt werden kann, sondern in einem zusammenhängenden Eingriff sowohl knöcherne Fehlstellungen als auch Sehnen- und/oder Bandstrukturen korrigiert werden müssen, um Form und Funktion der Extremität zu verbessern. Die Ziffer bildet damit die kombinierte, mehrere Gewebeebenen umfassende Korrektur als eine Gesamtleistung ab und ist von isolierten Eingriffen abzugrenzen, die nur Knochen oder nur Sehnen beziehungsweise Bänder betreffen und über andere, spezifischere Ziffern abzurechnen wären.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2067 steht für „Operation einer Hand- oder Fußmißbildung (gleichzeitig an Knochen, Sehnen und/oder Bändern)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2067 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2067 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.