GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Plastische Operation zur Beseitigung einer Striktur der Harnröhre oder eines Harnröhrendivertikels, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 1724 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Operation zur Beseitigung einer Striktur der Harnröhre oder eines Harnröhrendivertikels, je Sitzung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst plastische Operationen zur Beseitigung einer Striktur der Harnröhre oder eines Harnröhrendivertikels und wird je Sitzung berechnet. Sie kommt zur Anwendung, wenn einfachere Maßnahmen wie Bougierung oder innere Urethrotomie keinen dauerhaften Erfolg versprechen und eine rekonstruktive, gegebenenfalls mehrzeitige Operation mit Gewebeersatz oder -verlagerung notwendig wird, etwa bei langstreckigen Strikturen oder einem symptomatischen Harnröhrendivertikel mit rezidivierenden Infekten. Da die Leistung ausdrücklich je Sitzung definiert ist, wird sie bei geplant mehrzeitigem Vorgehen für jeden operativen Teilschritt gesondert angesetzt. Gegenüber der einfachen Spaltung nach Nummer 1715 stellt sie den aufwendigeren, plastisch-rekonstruktiven Ansatz dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1724 steht für „Plastische Operation zur Beseitigung einer Striktur der Harnröhre oder eines Harnröhrendivertikels, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1724 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1724 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.