GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Operative Versorgung einer Harnröhren- und/oder Harnblasenverletzung
Die GOÄ-Ziffer 1723 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Versorgung einer Harnröhren- und/oder Harnblasenverletzung“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Versorgung einer Verletzung der Harnröhre und/oder der Harnblase. Sie kommt insbesondere bei traumatischen Ereignissen zur Anwendung, etwa im Rahmen von Beckenfrakturen, Pfählungsverletzungen oder iatrogenen Verletzungen während anderer Eingriffe, bei denen eine Kontinuitätsunterbrechung oder Ruptur der Harnröhre beziehungsweise der Blase operativ rekonstruiert werden muss. Die Formulierung „und/oder“ zeigt, dass die Ziffer sowohl isolierte als auch kombinierte Verletzungen beider Organe abdeckt, ohne dass für die Kombination zusätzlich eine zweite Ziffer heranzuziehen wäre. Sie umfasst die operative Wiederherstellung der anatomischen Kontinuität, nicht jedoch spätere Korrektureingriffe wegen sekundärer Strikturen, die eigenständig abzurechnen sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1723 steht für „Operative Versorgung einer Harnröhren- und/oder Harnblasenverletzung“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1723 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1723 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.