GOÄ-LexikonKapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1415: Binokularmikroskopische Untersuchung des Trommelfells…

Binokularmikroskopische Untersuchung des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle zwecks diagnostischer Abklärung, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1415 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Binokularmikroskopische Untersuchung des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle zwecks diagnostischer Abklärung, als selbständige Leistung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen und 12,20 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1415 bildet die binokularmikroskopische Untersuchung des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle zur diagnostischen Abklärung als selbständige Leistung ab. Sie wird angewendet, wenn die einfache Ohrspiegelung nicht ausreicht und eine vergrößerte, binokulare und damit räumliche Darstellung des Trommelfells oder tieferer Paukenhöhlenstrukturen erforderlich ist, etwa zur genauen Beurteilung von Trommelfellperforationen, Sekretansammlungen oder Cholesteatomverdacht. Durch die binokulare Optik wird ein dreidimensionaler Eindruck gewonnen, der die Beurteilung von Tiefe und Ausdehnung pathologischer Veränderungen erleichtert. Als selbständige Leistung ist sie eigenständig abrechenbar, wenn sie gezielt zur diagnostischen Klärung und nicht lediglich als Teil einer therapeutischen Maßnahme durchgeführt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

91 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach5,30 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach12,20 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach18,56 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1415

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1415?

Die GOÄ-Ziffer 1415 steht für „Binokularmikroskopische Untersuchung des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle zwecks diagnostischer Abklärung, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1415?

Die GOÄ-Ziffer 1415 ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1415 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 12,20 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1415?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1415 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.