GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Binokularmikroskopische Untersuchung des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle zwecks diagnostischer Abklärung, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1415 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Binokularmikroskopische Untersuchung des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle zwecks diagnostischer Abklärung, als selbständige Leistung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen und 12,20 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1415 bildet die binokularmikroskopische Untersuchung des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle zur diagnostischen Abklärung als selbständige Leistung ab. Sie wird angewendet, wenn die einfache Ohrspiegelung nicht ausreicht und eine vergrößerte, binokulare und damit räumliche Darstellung des Trommelfells oder tieferer Paukenhöhlenstrukturen erforderlich ist, etwa zur genauen Beurteilung von Trommelfellperforationen, Sekretansammlungen oder Cholesteatomverdacht. Durch die binokulare Optik wird ein dreidimensionaler Eindruck gewonnen, der die Beurteilung von Tiefe und Ausdehnung pathologischer Veränderungen erleichtert. Als selbständige Leistung ist sie eigenständig abrechenbar, wenn sie gezielt zur diagnostischen Klärung und nicht lediglich als Teil einer therapeutischen Maßnahme durchgeführt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,30 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 12,20 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 18,56 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1415 steht für „Binokularmikroskopische Untersuchung des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle zwecks diagnostischer Abklärung, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1415 ist mit 91 Punkten bewertet; das entspricht 5,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 12,20 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1415 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.