GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Elektronystagmographische Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 1413 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Elektronystagmographische Untersuchung“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 265 Punkten bewertet; das entspricht 15,45 € beim einfachen und 35,53 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1413 beschreibt die elektronystagmographische Untersuchung, bei der Augenbewegungen mittels Elektroden objektiv und quantitativ aufgezeichnet werden, typischerweise begleitend zu vestibulären Prüfungen wie Dreh- oder kalorischer Testung. Angewendet wird sie, wenn eine rein visuelle Beurteilung des Nystagmus nicht ausreicht und eine dokumentierte, messtechnisch auswertbare Aufzeichnung erforderlich ist, etwa zur genaueren Quantifizierung der Nystagmusrichtung, -frequenz und -amplitude bei komplexen Schwindelbildern oder zur objektiven Verlaufsdokumentation. Sie ergänzt damit die experimentellen Gleichgewichtsprüfungen um ein apparatives Registrierverfahren und kommt vor allem dort zum Einsatz, wo eine präzise, reproduzierbare Dokumentation der Augenbewegungen diagnostisch relevant ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 15,45 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 35,53 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 54,06 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1413 steht für „Elektronystagmographische Untersuchung“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1413 ist mit 265 Punkten bewertet; das entspricht 15,45 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 35,53 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1413 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.