GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Projektionsperimetrie mit Marken verschiedener Reizwerte
Die GOÄ-Ziffer 1226 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Projektionsperimetrie mit Marken verschiedener Reizwerte“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen und 24,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1226 vergütet die Projektionsperimetrie unter Verwendung von Marken unterschiedlicher Reizwerte, also eine apparative Gesichtsfelduntersuchung, bei der Lichtmarken verschiedener Helligkeit und Größe auf eine Perimeterschale projiziert werden, um die Empfindlichkeit des Gesichtsfeldes differenzierter zu erfassen als bei der einfachen Kampimetrie oder Perimetrie nach Förster (Ziffer 1225). Sie kommt zum Einsatz, wenn eine genauere Aussage über Lage und Ausmaß von Gesichtsfeldausfällen benötigt wird, etwa bei Verdacht auf neuro-ophthalmologische Erkrankungen oder zur Verlaufsbeurteilung von Sehnervenschäden. Gegenüber der quantitativ abgestuften, statischen Profilperimetrie (Ziffer 1227) handelt es sich um ein kinetisches bzw. mit unterschiedlichen Reizmarken arbeitendes Verfahren. Die Ziffer wird je durchgeführter perimetrischer Untersuchung berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,61 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,40 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 37,13 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1226 steht für „Projektionsperimetrie mit Marken verschiedener Reizwerte“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1226 ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1226 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.