GOÄ-LexikonKapitel I: Augenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1212: Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse…

Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge und gegebenenfalls Anpassung einer anderen Kontaktlinse (Haftschale) – einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie

Die GOÄ-Ziffer 1212 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge und gegebenenfalls Anpassung einer anderen Kontaktlinse (Haftschale) – einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 132 Punkten bewertet; das entspricht 7,69 € beim einfachen und 17,70 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1212 vergütet die Kontrolle einer bereits verordneten Kontaktlinse (Haftschale) an einem Auge auf korrekten Sitz und einwandfreie Funktion, wie sie im Rahmen von Kontaktlinsen-Nachsorgeterminen anfällt. Der Augenarzt prüft Zentrierung, Beweglichkeit auf der Hornhaut, Tränenfilmverhalten und subjektive Verträglichkeit der Linse beim Patienten. Ergibt die Prüfung, dass die vorhandene Linse nicht passt oder die Sehschärfe nicht ausreichend korrigiert, umfasst die Leistung auch die Anpassung einer anderen, geänderten Kontaktlinse für dasselbe Auge. Abgerechnet wird die Ziffer pro Auge und Sitzung; bei beidseitiger Versorgung an einem Termin ist stattdessen die höhere Ziffer 1213 einschlägig, die beide Augen in einer Leistung zusammenfasst. Reine Neuanpassungen ohne vorherige Verordnung fallen nicht unter diese Nachsorgeziffer.

Gebühren und Steigerungssatz

132 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach7,69 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach17,70 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach26,93 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1212

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1212?

Die GOÄ-Ziffer 1212 steht für „Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge und gegebenenfalls Anpassung einer anderen Kontaktlinse (Haftschale) – einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1212?

Die GOÄ-Ziffer 1212 ist mit 132 Punkten bewertet; das entspricht 7,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1212 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,70 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1212?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1212 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.