GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge und gegebenenfalls Anpassung einer anderen Kontaktlinse (Haftschale) – einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie
Die GOÄ-Ziffer 1212 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge und gegebenenfalls Anpassung einer anderen Kontaktlinse (Haftschale) – einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 132 Punkten bewertet; das entspricht 7,69 € beim einfachen und 17,70 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1212 vergütet die Kontrolle einer bereits verordneten Kontaktlinse (Haftschale) an einem Auge auf korrekten Sitz und einwandfreie Funktion, wie sie im Rahmen von Kontaktlinsen-Nachsorgeterminen anfällt. Der Augenarzt prüft Zentrierung, Beweglichkeit auf der Hornhaut, Tränenfilmverhalten und subjektive Verträglichkeit der Linse beim Patienten. Ergibt die Prüfung, dass die vorhandene Linse nicht passt oder die Sehschärfe nicht ausreichend korrigiert, umfasst die Leistung auch die Anpassung einer anderen, geänderten Kontaktlinse für dasselbe Auge. Abgerechnet wird die Ziffer pro Auge und Sitzung; bei beidseitiger Versorgung an einem Termin ist stattdessen die höhere Ziffer 1213 einschlägig, die beide Augen in einer Leistung zusammenfasst. Reine Neuanpassungen ohne vorherige Verordnung fallen nicht unter diese Nachsorgeziffer.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,69 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 17,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 26,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1212 steht für „Prüfung auf Sitz und Funktion der verordneten Kontaktlinse (Haftschale) für ein Auge und gegebenenfalls Anpassung einer anderen Kontaktlinse (Haftschale) – einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1212 ist mit 132 Punkten bewertet; das entspricht 7,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,70 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1212 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.