GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Differenzierende Analyse und graphische Darstellung des Bewegungsablaufs beide r Augen bei Augenmuskelstörungen, mindestens 36 Blickrichtungen pro Auge
Die GOÄ-Ziffer 1218 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Differenzierende Analyse und graphische Darstellung des Bewegungsablaufs beide r Augen bei Augenmuskelstörungen, mindestens 36 Blickrichtungen pro Auge“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen und 93,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1218 betrifft die differenzierende Analyse und graphische Darstellung des Bewegungsablaufs beider Augen bei Augenmuskelstörungen. Untersucht wird das Blickfolgeverhalten systematisch in zahlreichen Blickrichtungen, wobei die Legende mindestens 36 zu prüfende Blickrichtungen vorgibt, um Einschränkungen der Augenbeweglichkeit exakt zu erfassen und graphisch zu dokumentieren. Die Leistung kommt typischerweise bei Lähmungsschielen, nach Augenmuskeloperationen oder bei komplexen Motilitätsstörungen zum Einsatz, wenn eine einfache orientierende Prüfung der Augenbeweglichkeit nicht ausreicht. Die aufwendige, standardisierte Erfassung in vielen Blickpositionen unterscheidet die Ziffer von einfacheren orientierenden Motilitätsprüfungen und rechtfertigt die eigenständige Abrechnung. Sie wird je Untersuchungssitzung einmal berechnet, wenn der vorgegebene Mindestumfang an Blickrichtungen tatsächlich erhoben wurde.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 40,80 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 93,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 142,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1218 steht für „Differenzierende Analyse und graphische Darstellung des Bewegungsablaufs beide r Augen bei Augenmuskelstörungen, mindestens 36 Blickrichtungen pro Auge“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1218 ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 93,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1218 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.