GOÄ-LexikonKapitel I: Augenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1215: Bestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je Sitzung…

Bestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je Sitzung 1216 Untersuchung auf Heterophorie bzw. Strabismus – gegebenenfalls einschließlich qualitativer Untersuchung des binokularen Sehaktes – 91 5,30

Die GOÄ-Ziffer 1215 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je Sitzung 1216 Untersuchung auf Heterophorie bzw. Strabismus – gegebenenfalls einschließlich qualitativer Untersuchung des binokularen Sehaktes – 91 5,30“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen und 16,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1215 vergütet die Bestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen als vergrößernde Sehhilfen für Patienten mit stark eingeschränkter Sehschärfe, etwa bei fortgeschrittener Makuladegeneration oder anderen Ursachen einer Sehbehinderung, bei denen normale Brillenkorrekturen nicht mehr ausreichen. Die Leistung umfasst die Auswahl und Erprobung geeigneter optischer Systeme sowie die Feinabstimmung auf die individuellen Sehanforderungen des Patienten im Alltag, etwa Lesen oder Fernsehen. Die Ziffer wird je Sitzung abgerechnet, sodass bei mehreren erforderlichen Anpassungsterminen die Leistung entsprechend mehrfach berechnungsfähig ist. Sie ist von der einfachen Refraktionsbestimmung abzugrenzen, da es hier speziell um vergrößernde Systeme für Menschen mit Sehbehinderung geht, nicht um eine gewöhnliche Fern- oder Nahbrille.

Gebühren und Steigerungssatz

121 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach7,05 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach16,22 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach24,68 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1215

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1215?

Die GOÄ-Ziffer 1215 steht für „Bestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je Sitzung 1216 Untersuchung auf Heterophorie bzw. Strabismus – gegebenenfalls einschließlich qualitativer Untersuchung des binokularen Sehaktes – 91 5,30“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1215?

Die GOÄ-Ziffer 1215 ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1215 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1215?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1215 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.