GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinsen (Haftschalen) für beide Augen zum Zwecke der Verordnung – einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie
Die GOÄ-Ziffer 1211 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinsen (Haftschalen) für beide Augen zum Zwecke der Verordnung – einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst dieselbe Leistung wie Ziffer 1210 - Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinse beziehungsweise Haftschale zum Zwecke der Verordnung einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung -, jedoch für beide Augen. Angewendet wird sie, wenn im Rahmen derselben Sitzung beidseits erstmals Kontaktlinsen angepasst und ausgewählt werden und die dafür erforderliche objektive Refraktionsbestimmung für beide Augen mit erfolgt. Sie ist damit von der auf ein Auge beschränkten Ziffer 1210 abzugrenzen: Wird tatsächlich nur ein Auge versorgt, kommt allein Ziffer 1210 zur Anwendung; erfolgt die Erstanpassung dagegen für beide Augen, ist die vorliegende Ziffer 1211 einschlägig, ohne dass Ziffer 1210 daneben zusätzlich für das zweite Auge angesetzt werden könnte.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1211 steht für „Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinsen (Haftschalen) für beide Augen zum Zwecke der Verordnung – einschließlich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1211 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1211 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.