GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Operation eines alten vollkommenen Dammrisses
Die GOÄ-Ziffer 1121 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines alten vollkommenen Dammrisses“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Versorgung eines alten vollkommenen Dammrisses, also einer bereits verheilten Dammverletzung, die bis in den Analsphinkter beziehungsweise das Rektum reicht. Angewendet wird sie bei der operativen Korrektur einer solchen ausgedehnten, narbig verheilten Verletzung mit Beteiligung des Schliessmuskelapparates, um dessen Funktion und die Kontinenz wiederherzustellen. Laut amtlicher Bestimmung ist neben der Leistung nach Ziffer 1121 die Ziffer 1126 nicht berechnungsfaehig, da die hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik als Leistungsbestandteil der Versorgung des vollkommenen Dammrisses bereits mit umfasst ist. Von der Ziffer 1120, die den unvollkommenen alten Dammriss ohne Sphinkterbeteiligung betrifft, unterscheidet sich 1121 durch den Einbezug des Schliessmuskels.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1121 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1121 steht für „Operation eines alten vollkommenen Dammrisses“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1121 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 1121 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.