GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik
Die GOÄ-Ziffer 1126 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen und 172,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik, also die operative Straffung der hinteren Vaginalwand in Kombination mit einer Rekonstruktion des Beckenbodens. Angewendet wird sie bei einer Absenkung oder einem Vorfall der hinteren Scheidenwand, etwa einer Rektumsenkung, sowie bei einer begleitenden Insuffizienz der Beckenbodenmuskulatur, um sowohl die hintere Scheidenwand zu straffen als auch die Beckenbodenstrukturen operativ wiederherzustellen. Von der Ziffer 1125, die nur die vordere Scheidenwand betrifft, unterscheidet sich 1126 durch die hintere Lokalisation und den zusaetzlichen Beckenbodenanteil. Laut amtlicher Bestimmung zu Ziffer 1121 ist diese Leistung nicht neben der operativen Versorgung eines alten vollkommenen Dammrisses berechnungsfaehig, da sie dort bereits als Leistungsbestandteil enthalten ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,19 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 172,94 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 263,17 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1126 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1126 steht für „Hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1126 ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 172,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1126 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.