GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Plastische Operation zur Öffnung der Scheide bei anogenitaler Fehlbildung im Kindesalter
Die GOÄ-Ziffer 1123a steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Operation zur Öffnung der Scheide bei anogenitaler Fehlbildung im Kindesalter“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 2270 Punkten bewertet; das entspricht 132,31 € beim einfachen und 304,32 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die plastische Operation zur Oeffnung der Scheide bei anogenitaler Fehlbildung im Kindesalter. Angewendet wird sie bei angeborenen Fehlbildungen im Anogenitalbereich, bei denen die Scheide nicht regelrecht angelegt oder durch Fehlbildung verschlossen ist, sodass im Kindesalter ein operativer Eingriff zur Herstellung einer durchgaengigen Vagina erforderlich wird. Der Eingriff traegt den besonderen anatomischen und operationstechnischen Anforderungen einer solchen Fehlbildung im kindlichen Organismus Rechnung und unterscheidet sich dadurch von der allgemeinen plastischen Operation bei teilweisem Scheidenverschluss nach Ziffer 1123, die nicht auf eine anogenitale Fehlbildung im Kindesalter beschraenkt ist, sondern erworbene wie angeborene Formen bei Patientinnen jeden Alters betreffen kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 132,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 304,32 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 463,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1123a steht für „Plastische Operation zur Öffnung der Scheide bei anogenitaler Fehlbildung im Kindesalter“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1123a ist mit 2270 Punkten bewertet; das entspricht 132,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 304,32 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1123a keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.