GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Insemination – auch einschließlich Konservierung und Aufbereitung des Samens
Die GOÄ-Ziffer 1114 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Insemination – auch einschließlich Konservierung und Aufbereitung des Samens“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Insemination, also das gezielte Einbringen von Samenzellen in den weiblichen Genitaltrakt zur Unterstuetzung einer Empfaengnis, einschliesslich der Konservierung und Aufbereitung des dabei verwendeten Samens. Angewendet wird sie im Rahmen der Kinderwunschbehandlung, etwa bei eingeschraenkter Spermienqualitaet, unklarer Sterilitaet oder nach hormoneller Stimulation der Frau, wenn aufbereiteter Samen instrumentell in die Gebaermutter oder den Zervikalkanal eingebracht wird. Die Leistung schliesst damit sowohl den eigentlichen Einbringungsvorgang als auch die vorbereitenden labortechnischen Schritte der Samenaufbereitung und gegebenenfalls Konservierung ein, sodass diese vorbereitenden Massnahmen nicht gesondert neben der Insemination berechnet werden, sondern Bestandteil derselben Leistung sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1114 steht für „Insemination – auch einschließlich Konservierung und Aufbereitung des Samens“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1114 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1114 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.