GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Operation eines alten Gebärmutterhalsrisses
Die GOÄ-Ziffer 1122 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines alten Gebärmutterhalsrisses“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Versorgung eines alten Gebaermutterhalsrisses, also einer bereits verheilten Verletzung der Zervix, die meist im Rahmen einer vorangegangenen Geburt entstanden ist. Angewendet wird sie, wenn ein solcher narbig fixierter Riss nachtraeglich operativ korrigiert werden muss, etwa weil er Beschwerden verursacht, die Zervixfunktion beeintraechtigt oder im Rahmen einer weiteren Schwangerschaft eine Insuffizienz begruenden kann. Der Eingriff besteht in der operativen Wiederherstellung der Kontinuitaet des Gebaermutterhalsgewebes. Von den Ziffern zur Versorgung alter Damm- oder Scheidenrisse unterscheidet sich diese Leistung durch die Lokalisation am Gebaermutterhals selbst und ist gesondert zu betrachten, wenn beide Verletzungsarten gleichzeitig vorliegen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1122 steht für „Operation eines alten Gebärmutterhalsrisses“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1122 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1122 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.