GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Plastische Operation bei teilweisem Verschluß der Scheide
Die GOÄ-Ziffer 1123 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Operation bei teilweisem Verschluß der Scheide“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die plastische Operation bei teilweisem Verschluss der Scheide, also die operative Korrektur einer partiellen Vaginalatresie oder -stenose, bei der die Scheide nur eingeschraenkt durchgaengig ist. Angewendet wird sie, wenn ein solcher teilweiser Verschluss, sei er angeboren oder erworben, etwa nach Vernarbung, operativ durch eine plastische Rekonstruktion beseitigt werden muss, um eine funktionsfaehige Scheide wiederherzustellen. Im Unterschied zur einfachen Durchtrennung eines Narbenstranges nach Ziffer 1098 handelt es sich hier um eine weitergehende plastisch-rekonstruktive Massnahme. Von Ziffer 1124, die das voellige Fehlen der Scheide betrifft, unterscheidet sich 1123 dadurch, dass eine Scheidenanlage bereits vorhanden, jedoch nur teilweise verschlossen ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1123 steht für „Plastische Operation bei teilweisem Verschluß der Scheide“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1123 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1123 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.