GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Operation eines alten unvollkommenen Dammrisses – auch einschließlich Naht von Einrissen der Vulva und/oder Vagina
Die GOÄ-Ziffer 1120 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines alten unvollkommenen Dammrisses – auch einschließlich Naht von Einrissen der Vulva und/oder Vagina“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 647 Punkten bewertet; das entspricht 37,71 € beim einfachen und 86,74 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Versorgung eines alten, das heisst bereits verheilten und nicht mehr frisch entstandenen, unvollkommenen Dammrisses, gegebenenfalls einschliesslich der Naht von zusaetzlichen Einrissen der Vulva und/oder der Vagina. Angewendet wird sie, wenn nach einer Geburt eine mangelhaft verheilte oder narbig fixierte Dammverletzung nachtraeglich operativ korrigiert werden muss, um Beschwerden wie Schmerzen, funktionelle Einschraenkungen oder aesthetische Folgen zu beheben, wobei der Damm nicht bis zum Analsphinkter durchtrennt ist. Die Abgrenzung zur Ziffer 1121 liegt im Ausmass der urspruenglichen Verletzung: 1120 betrifft den unvollkommenen, 1121 den vollkommenen, also bis zum Schliessmuskel reichenden alten Dammriss.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 37,71 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 86,74 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 131,99 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1120 steht für „Operation eines alten unvollkommenen Dammrisses – auch einschließlich Naht von Einrissen der Vulva und/oder Vagina“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1120 ist mit 647 Punkten bewertet; das entspricht 37,71 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 86,74 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1120 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.