GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Tubendurchblasung mit Druckschreibung
Die GOÄ-Ziffer 1113 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tubendurchblasung mit Druckschreibung“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 420 Punkten bewertet; das entspricht 24,48 € beim einfachen und 56,31 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die Tubendurchblasung mit zusaetzlicher Druckschreibung, also die apparative Aufzeichnung des waehrend der Durchblasung gemessenen Druckverlaufs, etwa in Form einer Kymographie. Angewendet wird sie, wenn im Rahmen der Sterilitaetsabklaerung nicht nur die grundsaetzliche Durchgaengigkeit der Eileiter geprueft, sondern der Druckverlauf zur genaueren Beurteilung, etwa von partiellen Stenosen oder Spasmen, dokumentiert und graphisch festgehalten wird. Die zusaetzliche Druckschreibung liefert damit eine objektivierbare, auswertbare Aufzeichnung gegenueber der rein manometrisch beurteilten Durchblasung. Die Ziffer wird anstelle der einfachen Tubendurchblasung nach Ziffer 1112 berechnet, wenn diese zusaetzliche apparative Dokumentation tatsaechlich durchgefuehrt wird, nicht kumulativ zu ihr.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 24,48 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 56,31 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 85,68 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1113 steht für „Tubendurchblasung mit Druckschreibung“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1113 ist mit 420 Punkten bewertet; das entspricht 24,48 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 56,31 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1113 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.