GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Sensible Elektroneurographie mit Nadelelektroden – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie
Die GOÄ-Ziffer 840 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Sensible Elektroneurographie mit Nadelelektroden – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen und 93,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 840 erfasst die sensible Elektroneurographie mit Nadelelektroden, gegebenenfalls einschließlich der Bestimmung von Rheobase und Chronaxie. Sie wird angewendet, wenn die Ableitung der sensiblen Nervenleitung mittels in die Haut eingebrachter Nadelelektroden statt mit Oberflächenelektroden erfolgt, etwa wenn eine präzisere oder tiefer ansetzende Ableitung erforderlich ist. Typischer Anwendungsfall ist die elektrophysiologische Abklärung sensibler Nervenschädigungen, etwa bei Polyneuropathien oder Nervenkompressionssyndromen, bei der die invasivere Ableittechnik gewählt wird. Von Ziffer 829 unterscheidet sich 840 ausschließlich durch die Elektrodentechnik: Nadelelektroden statt Oberflächenelektroden. Die zusätzliche Bestimmung von Rheobase und Chronaxie liefert wie bei 829 ergänzende Informationen zur Erregbarkeit des untersuchten Nervs.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 40,80 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 93,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 142,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 840 steht für „Sensible Elektroneurographie mit Nadelelektroden – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 840 ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 93,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 840 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.