GOÄ-Lexikon › Kapitel G: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung peripherer Funktionsstörungen der Nerven und Muskeln mit Untersuchung der Nervenleitungsgeschwindigkeit
Die GOÄ-Ziffer 839 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung peripherer Funktionsstörungen der Nerven und Muskeln mit Untersuchung der Nervenleitungsgeschwindigkeit“ (Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen und 93,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 839 vergütet ebenfalls die elektromyographische Untersuchung zur Feststellung peripherer Funktionsstörungen der Nerven und Muskeln, jedoch erweitert um eine zusätzliche Untersuchung gegenüber der Grundleistung nach Ziffer 838. Sie kommt zur Anwendung, wenn die reine Ableitung der Muskelaktivität nicht ausreicht und ein weitergehender Untersuchungsschritt erforderlich ist, um die periphere Nerven- oder Muskelfunktionsstörung genauer einzuordnen. Typischer Anwendungsfall ist damit ein diagnostisch aufwendigerer Fall gegenüber der einfachen EMG-Untersuchung, in dem über die Standard-Muskelableitung hinaus weitere elektrophysiologische Aspekte geprüft werden. Die Abgrenzung zu Ziffer 838 ergibt sich aus diesem zusätzlichen Untersuchungsumfang; welche der beiden Ziffern angesetzt wird, richtet sich danach, ob nur die Grunduntersuchung oder die erweiterte Untersuchung tatsächlich erbracht wurde.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 40,80 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 93,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 142,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 839 steht für „Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung peripherer Funktionsstörungen der Nerven und Muskeln mit Untersuchung der Nervenleitungsgeschwindigkeit“ und gehört zu Kapitel G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 839 ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 93,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 839 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.