GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bougierung der Speiseröhre, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 781 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bougierung der Speiseröhre, je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 781 vergütet die Bougierung der Speiseröhre, abgerechnet je Sitzung. Dabei wird mit speziellen, zunehmend im Durchmesser gesteigerten Instrumenten, den Bougies, eine Engstelle der Speiseröhre schrittweise aufgeweitet. Angewendet wird das Verfahren bei Speiseröhrenverengungen unterschiedlicher Ursache, etwa nach Verätzungen, entzündlichen Prozessen oder Narbenbildung, wenn feste Nahrung oder auch Flüssigkeit nur erschwert passieren kann. Da die Bougierung häufig nicht in einer einzigen Sitzung zum gewünschten Behandlungserfolg führt, sondern schrittweise über mehrere Termine erfolgt, wird jede einzelne Sitzung gesondert nach dieser Ziffer abgerechnet. Von der Dehnung eines Kardiospasmus nach Ziffer 780 unterscheidet sie sich dadurch, dass hier eine allgemeine narbige oder entzündliche Engstelle behandelt wird, nicht ein spastischer Schließmuskel.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 781 steht für „Bougierung der Speiseröhre, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 781 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 781 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.