GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Apparative Dehnung (Sprengung) eines Kardiospasmus
Die GOÄ-Ziffer 780 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Apparative Dehnung (Sprengung) eines Kardiospasmus“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen und 32,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 780 beschreibt die apparative Dehnung, auch Sprengung genannt, eines Kardiospasmus. Angewendet wird sie bei einer krampfartigen Verengung des unteren Speiseröhrenschließmuskels, die den Übergang von der Speiseröhre in den Magen behindert, etwa im Rahmen einer Achalasie. Mithilfe eines speziellen Instruments wird der verengte Muskelring gezielt gedehnt beziehungsweise gesprengt, um den Durchtritt von Speisen wieder zu ermöglichen und die typischen Schluckbeschwerden zu lindern. Die Leistung bezeichnet ausdrücklich das apparative, mechanische Dehnungsverfahren und ist von der Bougierung der Speiseröhre abzugrenzen, bei der mit Bougies eine allgemeine Erweiterung des Speiseröhrenlumens erfolgt, während hier gezielt der spastisch verengte Schließmuskel apparativ behandelt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,11 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 32,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 49,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 780 steht für „Apparative Dehnung (Sprengung) eines Kardiospasmus“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 780 ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 32,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 780 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.