GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ausräumung des Mastdarms mit der Hand
Die GOÄ-Ziffer 770 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausräumung des Mastdarms mit der Hand“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 140 Punkten bewertet; das entspricht 8,16 € beim einfachen und 18,77 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 770 vergütet die Ausräumung des Mastdarms mit der Hand. Angewendet wird sie, wenn Stuhl manuell aus dem Enddarm entfernt werden muss, weil er dort verhärtet festsitzt und auf natürlichem Weg nicht mehr entleert werden kann, wie es etwa bei einer ausgeprägten Koprostase oder Fäkalimpaktion vorkommt. Die Leistung beschreibt den unmittelbaren manuellen Eingriff zur Entleerung des Enddarms und wird unabhängig von der zugrundeliegenden Ursache der Stuhlretention abgerechnet. Sie ist von medikamentösen oder apparativen Abführmaßnahmen klar abzugrenzen, da hier ausdrücklich die manuelle, digitale Ausräumung als eigenständige ärztliche Leistung erfasst wird. Typischerweise wird sie bei immobilen oder schwer erkrankten Patienten sowie in der Geriatrie und Pflege notwendig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,16 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 18,77 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 28,56 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 770 steht für „Ausräumung des Mastdarms mit der Hand“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 770 ist mit 140 Punkten bewertet; das entspricht 8,16 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 18,77 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 770 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.