GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe – einschließlich Einstellung sowie Beratung und Schulung des Patienten – gegebenenfalls in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 784 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe – einschließlich Einstellung sowie Beratung und Schulung des Patienten – gegebenenfalls in mehreren Sitzungen“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 275 Punkten bewertet; das entspricht 16,03 € beim einfachen und 36,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 784 erfasst das Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe, einschließlich ihrer Einstellung sowie der Beratung und Schulung des Patienten, gegebenenfalls auch in mehreren Sitzungen. Angewendet wird sie, wenn ein Patient erstmals auf eine kontinuierliche externe Medikamentenzufuhr eingestellt wird, etwa eine Insulinpumpe oder eine Schmerzmittelpumpe, die eine dauerhafte, dosisgenaue Abgabe eines Wirkstoffs ermöglicht. Die Leistung umfasst nicht nur das technische Anlegen und die individuelle Einstellung der Pumpenparameter, sondern auch die notwendige Aufklärung und praktische Einweisung des Patienten in Handhabung, Bedienung und Verhalten im Alltag. Da diese Einweisung häufig nicht in einem einzigen Termin abgeschlossen werden kann, ist die Abrechnung über mehrere Sitzungen hinweg ausdrücklich vorgesehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,03 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 36,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 56,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 784 steht für „Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe – einschließlich Einstellung sowie Beratung und Schulung des Patienten – gegebenenfalls in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 784 ist mit 275 Punkten bewertet; das entspricht 16,03 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 36,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 784 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.