GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Peritonealdialyse bei liegendem Katheter einschließlich Überwachung, jede (weitere) Spülung
Die GOÄ-Ziffer 786 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Peritonealdialyse bei liegendem Katheter einschließlich Überwachung, jede (weitere) Spülung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 55 Punkten bewertet; das entspricht 3,21 € beim einfachen und 7,37 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 786 erfasst die Peritonealdialyse bei bereits liegendem Katheter einschließlich der ärztlichen Überwachung, abgerechnet für jede weitere Spülung. Angewendet wird sie bei Patienten, deren Peritonealdialyse-Katheter bereits angelegt ist und bei denen im Rahmen der laufenden Behandlung wiederholt Spüllösung ein- und ausgeleitet werden muss. Die Leistung umfasst dabei jeweils den einzelnen Spülvorgang samt der dazugehörigen ärztlichen Überwachung, wobei jede weitere Spülung eigenständig nach dieser Ziffer berechnet wird. Sie schließt unmittelbar an die Ziffer 785 an, die die Erstanlage samt erster Sitzung betrifft, während 786 die im weiteren Verlauf notwendigen zusätzlichen Spülungen bei bereits etabliertem Zugang abbildet und damit die fortlaufende Behandlung dieser Dialyseform abdeckt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,21 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 7,37 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 11,22 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 786 steht für „Peritonealdialyse bei liegendem Katheter einschließlich Überwachung, jede (weitere) Spülung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 786 ist mit 55 Punkten bewertet; das entspricht 3,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,37 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 786 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.