GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ätzung im Enddarmbereich, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 768 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ätzung im Enddarmbereich, als selbständige Leistung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen und 6,70 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 768 erfasst die Ätzung im Enddarmbereich als selbständige Leistung. Angewendet wird sie, wenn eine krankhafte Veränderung im Bereich des Enddarms oder Analkanals durch Auftragen einer ätzenden Substanz behandelt wird, ohne dass dies im Rahmen einer anderen, umfassenderen proktologischen Maßnahme erfolgt. Die Kennzeichnung als selbständige Leistung macht deutlich, dass die Ätzung hier als eigenständiger Behandlungsschritt erbracht und abgerechnet wird, etwa wenn sie nicht Bestandteil einer Ligaturbehandlung oder einer sonstigen proktoskopischen Maßnahme ist. Typischerweise kommt sie bei kleineren entzündlichen oder gutartigen Veränderungen im Analbereich zum Einsatz, die durch die lokale Anwendung eines Ätzmittels behandelt werden können. Von größeren operativen Eingriffen im Enddarmbereich ist die Ziffer klar abzugrenzen, da sie ausschließlich das Auftragen des Ätzmittels betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,91 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 10,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 768 steht für „Ätzung im Enddarmbereich, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 768 ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 768 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.