GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Ligaturbehandlung von Hämorrhoiden einschließlich Proktoskopie, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 766 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ligaturbehandlung von Hämorrhoiden einschließlich Proktoskopie, je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 225 Punkten bewertet; das entspricht 13,11 € beim einfachen und 30,16 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 766 vergütet die Ligaturbehandlung von Hämorrhoiden einschließlich der zugehörigen Proktoskopie, abgerechnet je Sitzung. In der Praxis wird dabei ein Gummiring über den Hämorrhoidalknoten gelegt, der dessen Blutzufuhr unterbindet, sodass das Gewebe im Verlauf abstirbt und sich löst. Angewendet wird das Verfahren bei Hämorrhoiden, die für eine solche Ligatur geeignet sind, häufig bei innerem Hämorrhoidalleiden mittleren Grades. Die Leistung schließt die zur Diagnostik und Durchführung notwendige Spiegelung des Enddarms mit dem Proktoskop ein, sodass diese nicht gesondert abgerechnet wird. Von der Verödung nach Ziffer 764 unterscheidet sich die Ligaturbehandlung durch die mechanische Abschnürung des Knotens anstelle einer chemischen Sklerosierung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,11 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 45,90 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 766 steht für „Ligaturbehandlung von Hämorrhoiden einschließlich Proktoskopie, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 766 ist mit 225 Punkten bewertet; das entspricht 13,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 766 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.