GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, auch in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 756 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, auch in mehreren Sitzungen“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen und 16,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 756 vergütet die chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, wobei die Leistung auch bei mehreren Sitzungen im Rahmen derselben Behandlungsserie abgerechnet werden kann. In der Praxis bedeutet chemochirurgisch, dass die Feigwarzen durch Auftragen ätzender oder gewebezerstörender Substanzen entfernt werden, statt sie operativ auszuschneiden oder mit anderen physikalischen Verfahren zu behandeln. Angewendet wird die Ziffer bei genitalen oder perianalen spitzen Kondylomen, die aufgrund ihrer Zahl, Größe oder Lage für eine chemische Behandlung geeignet sind und häufig eine wiederholte Anwendung über mehrere Termine erfordern, bis der Befund abgeheilt ist. Sie ist von der Behandlung einer Präkanzerose sowie von rein operativen Abtragungsverfahren abzugrenzen, da hier speziell das chemochirurgische Vorgehen bei Kondylomen erfasst wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,05 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,68 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 756 steht für „Chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, auch in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 756 ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 756 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.