GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bestimmung der Alkalineutralisationszeit
Die GOÄ-Ziffer 759 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bestimmung der Alkalineutralisationszeit“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 759 betrifft die Bestimmung der Alkalineutralisationszeit der Haut, ein funktionsdiagnostisches Verfahren zur Prüfung der Hautbarriere. Dabei wird gemessen, wie schnell die Haut nach Kontakt mit einer alkalischen Substanz wieder ihren natürlichen, leicht sauren pH-Wert herstellt, was Rückschlüsse auf die Regenerationsfähigkeit und Widerstandskraft des Säureschutzmantels zulässt. Angewendet wird das Verfahren im Rahmen der Diagnostik von Hauterkrankungen, bei denen eine gestörte Barrierefunktion vermutet wird, etwa bei chronisch-entzündlichen oder ekzematösen Hautveränderungen. Es handelt sich um eine eigenständige funktionelle Testmethode, die von der optischen oder mikroskopischen Beurteilung der Haut klar zu unterscheiden ist, da hier ausschließlich ein physiologischer Zeitwert der Hautregeneration ermittelt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 759 steht für „Bestimmung der Alkalineutralisationszeit“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 759 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 759 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.