GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Bestimmung des Elektrolytgehalts im Schweiß durch Widerstandsmessung – einschließlich Stimulation der Schweißsekretion
Die GOÄ-Ziffer 752 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bestimmung des Elektrolytgehalts im Schweiß durch Widerstandsmessung – einschließlich Stimulation der Schweißsekretion“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 752 vergütet die Bestimmung des Elektrolytgehalts im Schweiß mittels Widerstandsmessung, einschließlich der vorherigen Stimulation der Schweißsekretion. In der Praxis wird dazu die Schweißproduktion an einer umschriebenen Hautstelle angeregt, etwa durch Iontophorese, und anschließend der elektrische Widerstand des gewonnenen Schweißes gemessen, woraus sich Rückschlüsse auf den Elektrolytgehalt ziehen lassen. Angewendet wird dieses Verfahren vor allem im Rahmen der Diagnostik von Erkrankungen, bei denen ein veränderter Salzgehalt des Schweißes ein charakteristisches Merkmal darstellt. Die Leistung umfasst sowohl die Stimulation als auch die eigentliche Messung als einheitlichen Vorgang, sodass beide Teilschritte nicht getrennt abgerechnet werden. Sie ist von laborchemischen Elektrolytbestimmungen aus Blut oder anderen Körperflüssigkeiten klar abzugrenzen, da sie ausschließlich die Schweißanalyse betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 752 steht für „Bestimmung des Elektrolytgehalts im Schweiß durch Widerstandsmessung – einschließlich Stimulation der Schweißsekretion“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 752 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 752 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.