GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 750 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 750 erfasst die Auflichtmikroskopie der Haut, umgangssprachlich Dermatoskopie genannt, bei der ein Hautareal mit einem speziellen optischen Instrument unter Aufhellung und Vergrößerung untersucht wird. Angewendet wird sie vor allem zur Beurteilung pigmentierter Hautveränderungen wie Nävi, um Struktur, Farbverteilung und Randbegrenzung zu beurteilen und so gutartige von verdächtigen Befunden zu unterscheiden. Die Leistung wird je Sitzung abgerechnet, also unabhängig davon, wie viele einzelne Läsionen innerhalb dieser Untersuchung begutachtet werden. Sie kommt typischerweise im Rahmen der Hautkrebsvorsorge, bei der Verlaufskontrolle auffälliger Nävi oder vor einer geplanten operativen Entfernung zum Einsatz. Von der einfachen visuellen Inspektion der Haut unterscheidet sie sich durch den Einsatz des optischen Hilfsmittels und die detailliertere Beurteilung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 750 steht für „Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 750 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 750 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.