GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Sticheln oder Öffnen und Ausquetschen von Aknepusteln, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 758 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Sticheln oder Öffnen und Ausquetschen von Aknepusteln, je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 75 Punkten bewertet; das entspricht 4,37 € beim einfachen und 10,05 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 758 vergütet das Sticheln oder das Öffnen und Ausquetschen von Aknepusteln, abgerechnet je Sitzung. In der Praxis handelt es sich um eine manuelle beziehungsweise instrumentelle Entleerung entzündlicher Akneeffloreszenzen, bei der einzelne Pusteln eröffnet und ihr Inhalt exprimiert wird, um die Abheilung zu fördern und Sekundärinfektionen sowie Narbenbildung vorzubeugen. Angewendet wird die Leistung typischerweise bei mittelschwerer bis schwerer Akne vulgaris mit multiplen pustulösen Effloreszenzen, wenn eine gezielte lokale Entleerung medizinisch sinnvoll ist. Die Abrechnung erfolgt pro Sitzung unabhängig von der Anzahl der in dieser Sitzung behandelten Pusteln. Abzugrenzen ist die Leistung von größeren chirurgischen Eingriffen an der Haut sowie von der Behandlung tieferliegender entzündlicher Knoten, die andere Maßnahmen erfordern.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,37 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,05 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 758 steht für „Sticheln oder Öffnen und Ausquetschen von Aknepusteln, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 758 ist mit 75 Punkten bewertet; das entspricht 4,37 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,05 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 758 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.