GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Chemochirurgische Behandlung einer Präkanzerose – gegebenenfalls in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 757 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chemochirurgische Behandlung einer Präkanzerose – gegebenenfalls in mehreren Sitzungen“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 757 erfasst die chemochirurgische Behandlung einer Präkanzerose, die ebenfalls gegebenenfalls in mehreren Sitzungen erfolgen kann. Angewendet wird sie, wenn eine krankhafte Hautveränderung mit erhöhtem Entartungsrisiko, etwa eine aktinische Keratose, durch das Auftragen chemisch wirksamer, gewebeschädigender Substanzen behandelt wird, statt sie operativ zu entfernen. Die Leistung deckt den gesamten Behandlungsvorgang ab und kann bei Bedarf wiederholt in Rechnung gestellt werden, solange jede Sitzung einer eigenständigen Anwendung entspricht. Von der benachbarten Ziffer 756 unterscheidet sie sich durch die Art der behandelten Veränderung: Während 756 spitze Kondylome betrifft, ist 757 für präkanzeröse Hautläsionen vorgesehen. Eine operative Exzision derselben Läsion wird über andere Gebührenpositionen abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 757 steht für „Chemochirurgische Behandlung einer Präkanzerose – gegebenenfalls in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 757 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 757 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.