GOÄ-LexikonKapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

GOÄ-Ziffer 747: Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von…

Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 747 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 44 Punkten bewertet; das entspricht 2,56 € beim einfachen und 5,90 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 747 erfasst das Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder die Anwendung von Saugapparaten und ist je Sitzung berechnungsfähig. Angewendet wird die Leistung, wenn im Rahmen einer physikalisch-naturheilkundlich orientierten Behandlung Schröpfköpfe aufgesetzt, Blutegel angesetzt oder Saugapparate zur örtlichen Unterdruckbehandlung eingesetzt werden. Die drei genannten Verfahren werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst, da sie alle auf dem Prinzip der lokalen Saug- beziehungsweise Unterdruckwirkung am Körper beruhen, unabhängig davon, ob dies mechanisch durch Schröpfköpfe oder Saugapparate oder biologisch durch Blutegel erreicht wird. Die Berechnung je Sitzung bedeutet, dass unabhängig von der Anzahl der gesetzten Schröpfköpfe, Blutegel oder Saugapparate innerhalb einer Behandlung nur ein einmaliger Ansatz erfolgt; für weitere Sitzungen im Behandlungsverlauf kann die Nummer erneut angesetzt werden.

Gebühren und Steigerungssatz

44 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,56 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach5,90 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach8,98 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 747

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 747?

Die GOÄ-Ziffer 747 steht für „Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 747?

Die GOÄ-Ziffer 747 ist mit 44 Punkten bewertet; das entspricht 2,56 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 747 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 5,90 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 747?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 747 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.