GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 747 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 44 Punkten bewertet; das entspricht 2,56 € beim einfachen und 5,90 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 747 erfasst das Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder die Anwendung von Saugapparaten und ist je Sitzung berechnungsfähig. Angewendet wird die Leistung, wenn im Rahmen einer physikalisch-naturheilkundlich orientierten Behandlung Schröpfköpfe aufgesetzt, Blutegel angesetzt oder Saugapparate zur örtlichen Unterdruckbehandlung eingesetzt werden. Die drei genannten Verfahren werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst, da sie alle auf dem Prinzip der lokalen Saug- beziehungsweise Unterdruckwirkung am Körper beruhen, unabhängig davon, ob dies mechanisch durch Schröpfköpfe oder Saugapparate oder biologisch durch Blutegel erreicht wird. Die Berechnung je Sitzung bedeutet, dass unabhängig von der Anzahl der gesetzten Schröpfköpfe, Blutegel oder Saugapparate innerhalb einer Behandlung nur ein einmaliger Ansatz erfolgt; für weitere Sitzungen im Behandlungsverlauf kann die Nummer erneut angesetzt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,56 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 5,90 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 8,98 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 747 steht für „Setzen von Schröpfköpfen, Blutegeln oder Anwendung von Saugapparaten, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 747 ist mit 44 Punkten bewertet; das entspricht 2,56 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 5,90 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 747 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.