GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Hautdrainage
Die GOÄ-Ziffer 748 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hautdrainage“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 748 vergütet die operative Drainage der Haut, etwa das Anlegen einer Ableitung bei einem Abszess, Hämatom oder einer sonstigen Flüssigkeitsansammlung im Hautgewebe. Angewendet wird sie, wenn nach Eröffnung eines entzündlichen oder posttraumatischen Herdes ein Drain eingelegt wird, damit Wundsekret, Eiter oder Blut kontinuierlich abfließen kann und sich keine erneute Ansammlung bildet. Die Leistung deckt das eigentliche Einbringen und Fixieren der Drainage ab, nicht die separat abzurechnende Eröffnung selbst, sofern diese als eigenständige Ziffer erfasst ist. Typische Indikationen sind größere Furunkel, Karbunkel, infizierte Zysten oder postoperative Wundhöhlen. Die Nummer wird je nach Anzahl der behandelten Herde berechnet und ist von einfachen Wundversorgungen ohne Drainageeinlage abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 748 steht für „Hautdrainage“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 748 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 748 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.